Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)_ Was jetzt für Gebäude gilt

Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ist seit dem 29. Juli 2026 in Kraft und löst das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ab. Die Pflicht, beim Heizungstausch mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien zu nutzen, entfällt. Gas- und Ölheizungen bleiben zulässig, neue Anlagen fallen ab 2029 aber unter die Biotreppe. Für Nichtwohngebäude mit Anlagen über 70 kW regelt § 56 GModG die Gebäudeautomation.

Dieser Überblick richtet sich vor allem an Eigentümer und Energiemanager von Nichtwohngebäuden. Alle Angaben stützen sich auf den amtlichen Gesetzestext und auf Veröffentlichungen des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWE).

GModG oder GMG: Was bedeutet die Abkürzung?

GModG steht für Gebäudemodernisierungsgesetz. Diese Abkürzung verwendet das Bundeswirtschaftsministerium. Vor dem Kabinettsbeschluss war in Medien und Fachkreisen oft auch von „GMG“ die Rede. Gemeint ist dasselbe Gesetz. Formal ändert das GModG das bisherige GEG und löst es damit ab. Gestrichen werden unter anderem § 71, die §§ 71b bis 71p und § 72 GEG.

Seit wann gilt das GModG?

Das GModG gilt seit dem 29. Juli 2026. Bundestag und Bundesrat haben es im Juli 2026 beschlossen. Für 2030 ist eine Evaluierung vorgesehen. Sie prüft, ob die Vorgaben zum Ziel der Klimaneutralität 2045 beitragen, und erlaubt bei Bedarf eine Nachsteuerung.

Seit wann gilt das GModG

Was ändert sich gegenüber dem GEG?

Das GModG streicht die 65-Prozent-Vorgabe und die Betriebsverbote für bestimmte Heizungen. Eigentümer wählen die Heizungsart selbst: Wärmepumpe, Fernwärme, Hybridheizung, Biomasse, Gas oder Öl. Im Gegenzug werden die Brennstoffe neuer fossiler Heizungen schrittweise klimafreundlicher. Mieter tragen die Mehrkosten solcher Heizungen künftig nur zur Hälfte.

Leitfäden Energiedaten im deutschen Gebäudebestand

Was ist die Biotreppe?

Die Biotreppe ist ein gesetzlich vorgeschriebener, schrittweise steigender Anteil klimafreundlicher Brennstoffe. Sie gilt für Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen, die nach dem 29. Juli 2026 in ein bestehendes Gebäude neu eingebaut werden. Ab 2029 muss ein Teil der Wärme dieser Anlagen aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder Wasserstoff stammen.

Zulässig sind Biomethan, Bioöl und biogenes Flüssiggas sowie grüner, blauer, orangener oder türkiser Wasserstoff und daraus hergestellte Derivate. Wie sich die Preise dieser Brennstoffe entwickeln, lässt sich laut Gesetzesbegründung derzeit nicht vorhersagen. Von 2029 bis Ende 2034 kann die Pflicht unter bestimmten Bedingungen auch über eine Solarthermieanlage oder eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung erfüllt werden (§ 43 Absatz 3 und 4). Wer eine neue fossile Heizung plant, sollte die Brennstoffkosten deshalb für jede Stufe getrennt kalkulieren.

Welche Pflichten gelten für Nichtwohngebäude?

Nichtwohngebäude mit einer Heizungs-, Klima- oder kombinierten Lüftungsanlage über 70 kW Nennleistung müssen bis zum 31. Dezember 2029 ein System für Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung haben. So regelt es § 56 GModG. Das System muss unter anderem Verbräuche kontinuierlich analysieren und die Daten über eine offene Schnittstelle bereitstellen. Bis zum selben Datum ist außerdem eine automatische Beleuchtungssteuerung mit Belegungserkennung Pflicht.

Die Regelung setzt Artikel 13 der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) um. Ausnahmen und Fristen im Detail erklärt der Beitrag Gebäudeautomation nach § 56 GModG.

Prioritäten bis Ende 2029

Bis zur Frist empfehlen wir diese Reihenfolge:

  1. Für jedes Gebäude die Nennleistung von Heizungs-, Klima- und Lüftungsanlagen dokumentieren und alles über 70 kW markieren.
  2. Die vorhandene Gebäudeleittechnik mit § 56 Absatz 2 abgleichen. Besonders wichtig ist der herstellerunabhängige Datenzugang, den das Gesetz ausdrücklich verlangt.
  3. Die Verbräuche aller Hauptenergieträger zentral erfassen, statt Zähler manuell abzulesen. Mehr dazu im Beitrag zur Energieverbrauchsmessung.
  4. Vor jedem Heizungstausch die Brennstoffkosten je Stufe der Biotreppe und den Kostenanteil der Mieter durchrechnen.

advizeo EMS bündelt Zähler, IoT-Sensoren und Gebäudeleittechnik auf einer Plattform. Verbräuche werden so je Gebäude und über das ganze Portfolio vergleichbar. Ob ein vorhandenes System die Anforderungen aus § 56 erfüllt, prüfen die Energiemanager von advizeo gemeinsam mit Ihnen, Gebäude für Gebäude.

GModG: kurze Antworten

Ist das GModG schon in Kraft?

Seit dem 29. Juli 2026. An diesem Tag hat das Gebäudemodernisierungsgesetz das GEG abgelöst.

Darf ich weiterhin eine Gasheizung einbauen?

Gas- und Ölheizungen sind weiterhin zulässig. Wird eine solche Heizung in ein bestehendes Gebäude eingebaut, muss ab 2029 ein steigender Anteil der Wärme aus biogenen Brennstoffen oder Wasserstoff stammen.

Muss ich meine bestehende Heizung austauschen?

Nein, nicht wegen des GModG. Das Gesetz streicht die Betriebsverbote des bisherigen § 72 GEG. Die Biotreppe betrifft nur Anlagen, die nach Inkrafttreten neu eingebaut werden.

Was ändert sich für Mieter?

Ab dem 1. Januar 2028 teilen sich Mieter und Vermieter bei neu eingebauten Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizungen die CO₂-Kosten und Gasnetzentgelte zur Hälfte. Ab 2029 gilt das auch für den Preisanteil der biogenen Brennstoffe. Geregelt ist das im Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz.

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