Gebäudeautomation nach § 56 GModG_ Pflichten für Nichtwohngebäude

§56 GModG verpflichtet Eigentümer von Nichtwohngebäuden, deren Heizungs-, Klima- oder kombinierte Lüftungsanlage mehr als 70 kW Nennleistung hat, bis zum 31. Dezember 2029 ein System für Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung einzubauen. Die Regelung setzt Artikel 13 der EU-Gebäuderichtlinie um. Sie ersetzt die frühere Pflicht nach § 71a GEG, die erst ab 290 kW galt.

Das Gebäudemodernisierungsgesetz gilt seit dem 29. Juli 2026. Einen Überblick über alle Änderungen gibt der Beitrag GModG: Was jetzt für Gebäude gilt.

Welche Gebäude fallen unter § 56 GModG?

Betroffen sind Nichtwohngebäude, in denen eine der folgenden Anlagen mehr als 70 kW Nennleistung hat: eine Heizungsanlage, eine kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage, eine Klimaanlage oder eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage. Die Pflicht entfällt nur, wenn die Ausrüstung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist.

Ausgenommen sind außerdem Gebäude des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder von Gesellschaften mit Bundesbeteiligung, die der Landes- und Bündnisverteidigung dienen.

Was muss das System für Gebäudeautomation können?

Nach § 56 Absatz 2 muss das System sechs Anforderungen erfüllen:

  1. Verbräuche aller Hauptenergieträger und aller gebäudetechnischen Systeme kontinuierlich überwachen, protokollieren und analysieren sowie den Verbrauch anpassen.
  2. Die Daten über eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle bereitstellen, damit Auswertungen firmen- und herstellerunabhängig möglich sind.
  3. Anforderungswerte für die Energieeffizienz des Gebäudes aufstellen.
  4. Effizienzverluste gebäudetechnischer Systeme erkennen.
  5. Den Betreiber über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz informieren.
  6. Die Raumklimaqualität überwachen.

Zur Raumklimaqualität zählen laut Gesetzesbegründung vor allem Temperatur, Feuchtigkeit, Luftwechsel und Schadstoffe. Mehr dazu im Beitrag zur Raumluftqualität in Innenräumen.

Ist auch eine Beleuchtungssteuerung Pflicht?

Nichtwohngebäude mit einer Anlage über 70 kW müssen bis zum 31. Dezember 2029 zusätzlich eine automatische Beleuchtungssteuerung haben (§ 56 Absatz 6). Sie soll angemessen zoniert sein und über eine Belegungserkennung verfügen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Ausstattung technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist.

Was gilt für neue Nichtwohngebäude?

Für Neubauten kommen weitere Anforderungen hinzu (§ 56 Absatz 3). Das System muss einen Mindest-Automationsgrad nach DIN/TS 18599-11:2025-10 erreichen, abhängig von der Nennleistung der Anlage. Außerdem ist ein technisches Inbetriebnahme-Management mit Einregelung der Anlagen vorgeschrieben.

  • Anlagen mit mehr als 290 kW Nennleistung: mindestens Automationsgrad B
  • Anlagen mit mehr als 70 kW Nennleistung: mindestens Automationsgrad C

Das Inbetriebnahme-Management umfasst mindestens eine Heizperiode, bei Anlagen zur Kälteerzeugung zusätzlich eine Kühlperiode. Das System muss außerdem mit Technik verschiedener Hersteller zusammenarbeiten können.

Gibt es Übergangsfristen?

Eine Übergangsregel gilt für Systeme, die in den drei Jahren vor dem 1. Januar 2027 eingebaut wurden und die Anforderungen aus Absatz 2 nicht erfüllen. Eigentümer dürfen diese Systeme nach dem 31. Dezember 2029 nachrüsten. Die Frist dafür beträgt zehn Jahre (§ 56 Absatz 4).

Welches Bußgeld droht bei Verstößen?

Wer ein Nichtwohngebäude entgegen § 56 Absatz 1 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausrüstet, handelt ordnungswidrig. Nach § 108 GModG kann das mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

Umsetzung in bestehenden Gebäuden

Am Anfang steht eine Liste aller Anlagen über 70 kW je Gebäude. Wo schon Gebäudeleittechnik vorhanden ist, wird sie danach mit Absatz 2 und Absatz 6 abgeglichen, vor allem beim herstellerunabhängigen Datenzugang. Fehlende Messpunkte, Sensoren und Schnittstellen sowie die Beleuchtungssteuerung werden ergänzt. Auf Basis der zentral ausgewerteten Verbräuche lassen sich anschließend Maßnahmen priorisieren.

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Häufige Fragen zu § 56 GModG

Gilt § 56 auch für bestehende Gebäude?

Absatz 1 erfasst alle Nichtwohngebäude mit Anlagen über 70 kW, also auch den Bestand. Für Neubauten kommen die Anforderungen aus Absatz 3 hinzu.

Reicht ein reines Energiemonitoring aus?

Nach dem Wortlaut von Absatz 2 nicht. Das System muss den Verbrauch auch anpassen können, Effizienzverluste erkennen und die Raumklimaqualität überwachen. Hinzu kommt die automatische Beleuchtungssteuerung nach Absatz 6.

Was bedeutet herstellerunabhängiger Datenzugang?

Die Daten müssen über eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle zugänglich sein, sodass auch andere Firmen sie auswerten können. Bestimmte Protokolle schreibt das Gesetz nicht vor.

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