Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) verpflichtet Unternehmen und öffentliche Stellen, ihren Energieverbrauch systematisch zu senken. Maßgeblich ist der durchschnittliche Gesamtendenergieverbrauch der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre. Ab 2,5 GWh pro Jahr sind Umsetzungspläne Pflicht, ab 7,5 GWh zusätzlich ein Energie- oder Umweltmanagementsystem. Eine Novelle liegt dem Bundestag vor. Bis sie in Kraft tritt, gelten die hier beschriebenen Regeln.

Energieeffizienzgesetz EnEfG: Pflichten für Unternehmen

Was regelt das Energieeffizienzgesetz?

Das EnEfG ist seit dem 18. November 2023 in Kraft und setzt Teile der EU-Energieeffizienzrichtlinie in deutsches Recht um. Es legt nationale Einsparziele fest und verpflichtet Unternehmen ab bestimmten Verbrauchsschwellen zu Energiemanagement, Umsetzungsplänen und dem Umgang mit Abwärme. Für Rechenzentren und öffentliche Stellen gelten eigene Vorgaben.

Gebäude unterliegen zusätzlich dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), das am 29. Juli 2026 das Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst hat.

EnEfG Leitfaden (2)

Wer ist vom EnEfG betroffen?

Betroffen sind Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh pro Jahr und öffentliche Stellen ab 1 GWh. Die Unternehmensgröße spielt keine Rolle: Auch ein mittelständischer Betrieb mit energieintensiver Produktion kann verpflichtet sein. Gezählt wird der Endenergieverbrauch aller Energieträger.

Unternehmen

  • Mehr als 7,5 GWh pro Jahr: Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder Umweltmanagementsystem nach EMAS (§ 8), dazu Umsetzungspläne (§ 9).
  • Mehr als 2,5 GWh pro Jahr: Umsetzungspläne für alle wirtschaftlichen Einsparmaßnahmen (§ 9). Außerdem muss Abwärme nach dem Stand der Technik vermieden oder verringert und an die Plattform für Abwärme gemeldet werden (§§ 16 und 17).

Öffentliche Stellen

  • Ab 1 GWh: jährliche Endenergieeinsparung von 2 % bis 2045 (§ 6) und ein vereinfachtes Energiemanagementsystem.
  • Ab 3 GWh: Energie- oder Umweltmanagementsystem nach ISO 50001 oder EMAS. Die Frist für die Einrichtung lief am 30. Juni 2026 ab.

Kommunen: Welche Pflichten konkret gelten, hängt von der Umsetzung im jeweiligen Bundesland ab

_Wer ist vom EnEfG betroffen_

§ 8 EnEfG: Pflicht zum Energie- oder Umweltmanagementsystem

Unternehmen mit mehr als 7,5 GWh Jahresverbrauch müssen binnen 20 Monaten ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS einrichten. Wer die Schwelle schon beim Inkrafttreten überschritt, hatte dafür bis zum 18. Juli 2025 Zeit. Für Unternehmen, die später darüber liegen, beginnt die Frist mit dem Überschreiten.

Das Gesetz verlangt mehr als die Norm. Das System muss unter anderem Abwärmequellen erfassen und Einsparmaßnahmen nach DIN EN 17463 (ValERI) wirtschaftlich bewerten. Welche Anforderungen die ISO 50001 selbst stellt, erklären wir in einem eigenen Beitrag.

§ 9 EnEfG: Umsetzungspläne erstellen und veröffentlichen

Ab 2,5 GWh müssen Unternehmen für alle als wirtschaftlich identifizierten Einsparmaßnahmen konkrete Umsetzungspläne erstellen und veröffentlichen, spätestens binnen drei Jahren. Die Frist beginnt mit der Re-Zertifizierung des Managementsystems oder mit der Fertigstellung des Energieaudits. Vor der Veröffentlichung bestätigt ein Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditor die Pläne.

Als wirtschaftlich gilt eine Maßnahme, wenn ihr Kapitalwert nach DIN EN 17463 spätestens nach der Hälfte der Nutzungsdauer positiv ist. Berücksichtigt werden Maßnahmen mit einer Nutzungsdauer von höchstens 15 Jahren (§ 9 EnEfG). Wie Sie Maßnahmen priorisieren und terminieren, zeigt unser Beitrag zum Maßnahmenplan im Energiemanagement.

In diesem Video erklärt Torsten, Principal Product Manager, die aktuellen Anforderungen des Energieeffizienzgesetzes.

Kontrolle und Bußgelder: Was droht bei Verstößen?

Für den Vollzug ist die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) zuständig, die beim BAFA angesiedelt ist. Sie prüft die Einhaltung und veröffentlicht Merkblätter zu den Pflichten. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten nach § 19 EnEfG:

  • Bis 100.000 Euro: kein oder kein ordnungsgemäßes Managementsystem, Verstöße bei Rechenzentren oder bei der Abwärmevermeidung.
  • Bis 50.000 Euro: fehlende, unvollständige, verspätete oder nicht bestätigte Umsetzungspläne sowie fehlende Meldungen.

Zertifikate, Umsetzungspläne und Bestätigungen sollten zentral abgelegt sein, damit Sie Anfragen der Behörde zügig beantworten können.

EnEfG-Novelle: Was ändert sich voraussichtlich?

Seit dem 24. September 2026 berät der Bundestag einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie (Drucksache 21/8027), der EnEfG und EDL-G ändert. Geplant sind höhere Schwellen für Managementsysteme und eine rein verbrauchsabhängige Auditpflicht. Ein Termin für die abschließende Abstimmung steht noch nicht fest.

  • Managementsystem erst ab 23,6 GWh statt 7,5 GWh
  • Energieaudit nach DIN EN 16247 ab 2,77 GWh
  • Wegfall der KMU-Ausnahme beim Energieaudit

Bis zum Inkrafttreten bleibt die Systempflicht ab 7,5 GWh bestehen. Alle geplanten Änderungen im Detail: EnEfG-Novelle: Was ändert sich für Unternehmen?

Wie advizeo bei der Umsetzung unterstützt

Jede EnEfG-Pflicht beginnt mit derselben Frage: Wie hoch ist der Verbrauch, gemittelt über drei Jahre und alle Standorte? advizeo EMS erfasst Zähler- und Verbrauchsdaten automatisch und ordnet sie Standorten und Anlagen zu. Daraus entstehen die Kennzahlen, die Energieauditoren, Zertifizierer und Ihr Team für Audit, ISO 50001 und Umsetzungspläne brauchen. Die Software ist BAFA-gelistet und förderfähig.

Häufige Fragen zum EnEfG

Gilt das EnEfG auch für KMU?

Ja, sobald der durchschnittliche Gesamtendenergieverbrauch über 2,5 GWh pro Jahr liegt. Mitarbeiterzahl und Umsatz spielen für das EnEfG keine Rolle.

Schreibt das EnEfG ein Energieaudit vor?

Nein. Die Auditpflicht steht im Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G). Das EnEfG baut darauf auf, denn die Ergebnisse des Audits sind die Grundlage für die Umsetzungspläne nach § 9. Wer heute auditpflichtig ist, lesen Sie im Beitrag zur Energieaudit-Pflicht.

Reicht eine ISO-50001-Zertifizierung für das EnEfG?

Sie erfüllt die Systempflicht nach § 8, wenn das System auch die Zusatzanforderungen des EnEfG abdeckt, etwa die Wirtschaftlichkeitsbewertung nach DIN EN 17463. Die Umsetzungspläne nach § 9 müssen trotzdem veröffentlicht werden.

Ist die EnEfG-Novelle schon in Kraft?

Nein, Stand 14. Oktober 2026. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen. Bis dahin gilt das EnEfG in der Fassung von 2023.

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Welche Schwellen erreicht Ihr Unternehmen?

Unsere Experten werten Ihre Verbrauchsdaten aus und zeigen, welche EnEfG-Pflichten für Sie gelten.

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